Fischereibewilligung

Fischereiverein Ringgenberg-Goldswil

Fischereiverordnung für das Burgseeli in Ringgenberg-Goldswil

 

I. Fischereiberechtigung
Art. 1 Wer im Burgseeli die Angelfischerei ausüben will, muss das 10. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze einer Fischereiberechtigung sein.
Art. 2 Der Fischereipass wird nur an Vereinsmitglieder abgegeben.
Art. 3 Die Gastkarte ist allgemein erhältlich.
Art. 4 Fischereipass und Gastkarte lauten auf den Namen des Berechtigten und sind nicht übertragbar. Sie bezeichnen genau die Personalien des Inhabers und die Gültigkeitsdauer. Jeder Inhaber einer Fischereiberechtigung muss zusätzlich einen amtlichen Ausweis vorweisen können.
 II. Umfang der Fischereiberechtigung
Art. 5 Die Fischereiberechtigung berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Fischfangs nur vom Ufer aus. Der Fang von Fröschen, Krebsen und Muscheln ist ihm nicht gestattet. Der Köderfischfang mit der Flasche oder mit dem Köderblatt ist verboten.
 III. Allgemeine Vorschriften über die Ausübung der Fischerei
 Art. 6 Das Fischen im Strandbad ist während der offiziellen Badesaison untersagt (normalerweise vom 01. Mai – 30. September).
Art. 7 Die Bestrebungen des Natur- und Gewässerschutzes, wie Reinhaltung des Ufers, sind strikte zu befolgen.
Art. 8 Beim Fischen hat der Fischer seine Fischereiberechtigung mit sich zu tragen und auf Verlangen den Organen der Fischereiaufsicht vorzuweisen.  Jeder Fischer hat sich den Kontrollmassnahmen der Fischereiaufsicht zu unterziehen.
Art. 9 Die Ausübung der Fischerei ist von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Winterzeit) und 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Sommerzeit) gestattet.
 IV. Schon- und Hegemassnahmen
Fangzeitbeschränkungen
Art. 10 Je Kalenderjahr dürfen höchstens fünf Hechte gefangen werden Mindestfangmasse.
Art. 11 Hecht: 50 cm, Schleie: 30 cm, Karpfen, 40 cm, Egli: 15 cm.
Für die übrigen Fischarten besteht kein Mindestfangmass.
Werden Fische gefangen, die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind diese sofort und sorgfältig auszusetzen.
Das gleiche gilt für Fische, die während der Schonzeit gefangen werden. Lässt sich ein auszusetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden. Die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen.
Schonzeiten
Art. 12 Hecht 01. Januar bis 30. April    Schleie 15. April bis 15. Juni  Karpfen 15. April bis 15. Juni.
Anzahl der gestatteten Fanggeräte
Art. 13 Jeder Fischer darf höchstens mit zwei Ruten fischen, wovon nur eine Rute für den Hechtfang benützt werden darf.
Die Ruten müssen vom Fischereiberechtigen beaufsichtigt werden.
Art. 14 Die Verwendung von galvanisch behandelten Angelhaken (beispielsweise vergoldete oder vernickelte Haken) ist verboten.
 V.  Sonderbestimmungen
Art. 15 Das Benützen der Fischerstege geschieht auf eigene Verantwortung.
Art. 16 Das Badeverbot auf den Fischerstegen gilt auch für Inhaber einer Fischereiberechtigung
Art. 17 Jegliches Anfüttern der Fische ist verboten.
Art. 18 Das Aufbewahren lebender Fische in Setzkeschern ist verboten.
Art. 19 Zum Schilfgürtel ist Sorge zu tragen. Trampelpfade sind nicht erlaubt.
 VI. Strafbestimmungen
Art. 20 Widerhandlungen gegen diese Fischereiordnung werden mit Patententzug und Busse bestraft.

Ringgenberg-Goldswil, 21. Februar 2001

FISCHEREIVEREIN RINGGENBERG-GOLDSWIL

Der Präsident: sig. M. Feuz
Der Sekretär: sig. M. Amacher